Explosionsgefahren können überall dort entstehen, wo brennbare Gase, Dämpfe oder Staub in die Atmosphäre gelangen können. Die Betreiber von Tankstellen sind verantwortlich dafür, dass alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von und zum Schutz vor Explosionen getroffen werden, mit dem Ziel, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen umfassend geschützt werden.
Die Vorschriften bezüglich des Explosionsschutzes basieren auf den europäischen ATEX Richtlinien 95 und 137. Die SUVA hat diese Richtlinien im Merkblatt 02153-d „Explosionsschutz Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen“, für die Schweiz umgesetzt und konkretisiert. Für die Hersteller von Ex-geschützten Komponenten ist die ATEX 95 relevant. Diese EU Richtlinie gilt auch in der Schweiz und wurde in der VGSEB umgesetzt. In dieser Verordnung sind die Anforderungen an Komponenten (Geräte und Schutzsysteme) für den Einsatz in Ex-Zonen sowie das Prüfverfahren und das Konformitäts-Bewertungsverfahren geregelt.
Die ATEX 137 Richtlinien regeln den Arbeitnehmerschutz und definieren die Aufgaben und Pflichten von Arbeitgebern bzw. Betreibern von Anlagen. Diese Richtlinien gelten sowohl für alte wie für neue Anlagen. Als Neuerung müssen sowohl die Bewertung des Arbeitsplatzes (Stoffe, Risiken, Zonen, Massnahmen) als auch der Arbeitsmittel (Konformität entsprechend der Zonen) gemeinsam in einem Dokument zusammenfassend dargestellt werden.
Verantwortung
Hersteller
Arbeitgeber / Betreiber
EU-Richtlinien
ATEX 95
EU Richtlinie 94/9/EG
ATEX 137
EU Richtlinie 99/92/EG
CH Verordnung
VGSEB
SR 734.6
VUV
SR 832.30
Aufgaben
Baumusterprüfung
Qualitätssicherung
Fertigungskontrolle
Risikoermittlung
Zoneneinteilung
Konformitätsprüfung
Dokumentation
Konformitätserklärung
Explosionsschutzdokument